GUT ZU WISSEN
Betreiberpflichten
für Aufzusganlagen
Die wichtigsten Betreiberpflichten
nach TRBS 3121, TRBS 2181 und BetrSichV, DIN EN 13015
Gesetzliche Vorgaben ...
- Die Aufzugsanlage muss regelmäßig durch eine ZÜS wie (TüV, Dekra) geprüft werden. Eine aktuelle Prüfplakette muss in der Aufzugskabine vorhanden sein.
- Die Aufzugsanlage muss regelmäßig nach DIN EN 13015 gewartet werden.
- Ein Notrufsystem nach TRBS 2181 mit der Anbindung an eine ständig besetzte Leitstelle muss spätestens bis zum 31.12.2020 vorhanden sein.
- Ein Notfallplan inkl. der Notbefreiungsanleitung muss dem Notrufmanagement vorliegen.
- Ein ausgebildeter Aufzugswärter oder ein Fachunternehmen, müssen die Aufzugsanlage regelmäßig nach TRBS 3121 kontrollieren und dokumentieren.
- Eine Gefährdungsbeurteilung zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik muss vorliegen. Stellt die Gefährdungsbeurteilung eine Abweichung zum Stand der Technik dar, muss ein Konzept vorliegen, in welchen Zeitraum und wie dieses umgesetzt wird.
- Mängel aus der ZÜS-Prüfung und der Aufzugswärterprüfung müssen umgehend an das Wartungsunternehmen weitergeleitet und abgestellt werden.
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